Pflegegrade
Seit 2016 ist das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft getreten und die enthaltenen Neuerungen sind seit dem 01.01.2017 wirksam.
Ob die Voraussetzungen für einen Pflegegrad gegeben sind, wird individuell durch die Einschätzung eines Gutachters geprüft. Der Gutachter nutzt dazu einen umfangreichen Fragenkatalog (Begutachtungsassessment). Je nach Ergebnis der Fragen, aus unterschiedlichen Bereichen (Module), werden Punkte vergeben. Diese führen dann zur Einstufung in einen Pflegegrad. Die Pflegebedürftigkeit kann durch körperliche, psychische oder geistige Beeinträchtigungen begründet sein. Maßgeblich ist, welche Fähigkeiten die Person noch hat und inwieweit die täglichen Anforderungen selbstständig bewältigt werden können.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer (das bedeutet: voraussichtlich länger als 6 Monate) bestehen.
Nach der Begutachtung wird die Pflegekasse Sie schriftlich über die Einstufung informieren. Anschließend kann der zu Pflegende bzw. die Angehörigen zwischen Pflegesachleistung, Kombinantionspflege und Geldleistung wählen.
Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und beraten Sie bei weiteren Fragen gern.