Verhinderungspflege oder Urlaubspflege
Wer pflegt, wenn die Pflegeperson im Urlaub oder krank ist?
Verhinderungspflege ist die Vertretung der Pflegeperson in der häuslichen Pflege, wenn diese den Pflegebedürftigen übergangsweise nicht betreuen kann. In diesem Fall kann die Pflege von einem professionellen Pflegedienst oder einer anderen Privatperson ausgeführt werden.
Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI wird für maximal 42 Tage – also sechs Wochen – im Jahr mit bis zu 1.612 Euro von der Pflegeversicherung finanziert.
Die Verhinderungspflege kann man erhalten, wenn man:
- zuvor seit min. 6 Monaten von einer Privatperson (Angehöriger oder Bekannter) gepflegt wurde und
- man Pflegegeld bezieht, also mindestens Pflegegrad 2 hat und von einer privaten Person gepflegt wird.
Die Vorpflegezeit muss allerdings nicht durch die selbe Pflegeperson und auch nicht ohne Unterbrechung erbracht worden sein. Außerdem reicht es, wenn der Pflegegrad 2, ab dem ersten Tag der Verhinderungspflege zugetteilt wurde und nicht schon während der 6 Monate Vorpflegezeit.
Sie sollten beachten, dass es für die Pflegekasse einen Unterschied macht, wer Ihren Angehörigen pflegt:
- Erfolgt die Vertretung durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch eine Person, die nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist, beläuft sich die Unterstützung auf maximal 1.612 Euro.
- Vertritt Sie eine Person, die bis zum zweiten Grade mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm zusammenlebt, werden Leistungen in Höhe des Pflegegeldes für maximal sechs Wochen erstattet; das entspricht also dem 1,5fachen des monatlichen Pflegegeldsatzes
Während der Zeit der Verhinderungspflege bekommt der Pflegebedürftige das Pflegegeld weiterhin, aber nur zur Hälfte gezahlt. Wird die Verhinderungspflege stundenweise, für jeweils weniger als 8 Stunden in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld weiter voll gezahlt.
Die Kurzzeitpflege ist wie Verhinderungspflege, nur in einer stationären Einrichtung: Bei einem kurzzeitigen Ausfall der Pflegeperson, finanziert die Pflegeversicherung bis zu 1.612 € für maximal 56 Tage im Jahr einen stationären Aufenthalt.
Wird die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen, kann die Hälfte des Geldes für die Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege gerechnet werden. So stehen im Jahr 806 Euro mehr zur Verfügung, also insgesamt 2.418 Euro, die für die Verhinderungspflege aufgewendet werden können.